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Das Recht auf eine aerztliche Zweitmeinung zur Krankenbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
Coles
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Das Recht auf eine aerztliche Zweitmeinung zur Krankenbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung in Ottawa, ON
By None
Current price: $67.12


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Das Recht auf Zweitmeinung wurde im Jahr 2015 erstmals in das System der GKV eingefhrt, obwohl es in Deutschland seit jeher von Patient:innen beansprucht und von Krankenkassen oftmals auch bezahlt wurde. Nachdem Deutschland durch die OECD als Europameister in der Durchfhrung bestimmter Krankenhausbehandlungen und Operationen (z. B. Endoskopien, Kniegelenks-Endoprothesen, Angiographien) bezeichnet wurde, hatte man dabei aus gesetzgeberischer Sicht allerdings nicht die gesetzliche Legitimation der bisherigen gelebten Praxis im Sinn, sondern die gezielte Reduzierung auffllig hufig durchgefhrter Eingriffe. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zweitmeinung gem 27b SGB V und die Rechtmigkeit der dazugehrigen Zweitmeinungsrichtlinie des G-BA (Zm-RL) und geht darber hinaus der Frage nach, wie die Zweitmeinung als Leistungsrecht aufgrund verfassungsrechtlicher Anforderungen an die Ausgestaltung des Leistungskatalogs der GKV zu bewerten ist.
Das Recht auf Zweitmeinung wurde im Jahr 2015 erstmals in das System der GKV eingefhrt, obwohl es in Deutschland seit jeher von Patient:innen beansprucht und von Krankenkassen oftmals auch bezahlt wurde. Nachdem Deutschland durch die OECD als Europameister in der Durchfhrung bestimmter Krankenhausbehandlungen und Operationen (z. B. Endoskopien, Kniegelenks-Endoprothesen, Angiographien) bezeichnet wurde, hatte man dabei aus gesetzgeberischer Sicht allerdings nicht die gesetzliche Legitimation der bisherigen gelebten Praxis im Sinn, sondern die gezielte Reduzierung auffllig hufig durchgefhrter Eingriffe. Vor diesem Hintergrund untersucht die Autorin die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zweitmeinung gem 27b SGB V und die Rechtmigkeit der dazugehrigen Zweitmeinungsrichtlinie des G-BA (Zm-RL) und geht darber hinaus der Frage nach, wie die Zweitmeinung als Leistungsrecht aufgrund verfassungsrechtlicher Anforderungen an die Ausgestaltung des Leistungskatalogs der GKV zu bewerten ist.


















